Allgemeine Mietbedingungen

der Firma Michael Eckert Karosserietechnik e.K., Pfaffenkopfstr. 36, 66125 Saarbrücken

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Mietbedingungen gelten für alle Angebote und Mietverträge der Michael Eckert Karosserietechnik e.K., (im Nachfolgenden "Vermieter") mit Unternehmern (im Nachfolgenden "Mieter") zur Vermietung von Richtsätzen. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Mietvertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

2. Zustandekommen des Vertrags

Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend. Der Mieter gibt mündlich oder schriftlich ein Angebot auf Abschluss eines Mietvertrages ab. Der Vertrag kommt durch telefonische Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht auf anderem Wege bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne vorherige Auftragsbestätigung ausgeführt worden ist.

3. Preise

Es gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Preise. Diese verstehen sich als Tagespreise. Der Mietzins ist zu zahlen vom Tag der Übergabe (einschließlich) bis zum Tag der Rückgabe (einschließlich). Die ausgewiesenen Preise gelten für drei, vier oder fünf Werktage. Überschreitet die Mietdauer 5 Arbeitstage sind zusätzlich pro Arbeitstag 25,- € zu zahlen.
Die Rechnungen sind ab Rechnungsdatum sofort und ohne Abzug zahlbar.

4. Pflichten des Vermieters

Der Vermieter sichert zu, alle vermieteten Richtsätze vor Übergabe gewissenhaft zu prüfen.

5. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, ebenfalls die Richtsätze bei Übergabe auf Vollständigkeit und Ordnungsgemäßheit zu prüfen.
Für den Fall einer Beschädigung haftet der Mieter bezüglich der Ausbesserung bzw. Nachlieferung auf Schadenersatz.
Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Richtsätze nur in Verbindung mit Original CELETTE-Produkte wie CELETTE-Universalrichtbänken, -Modultraversen, -MultiZ und MultiZ-Plus einzusetzen.

6. Verlust, Diebstahl, Schaden

Im Falle des Verlustes, Diebstahls oder wirtschaftlichem Totalschaden des Mietgegenstandes ist der Mieter verpflichtet, unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden den Vermieter zu unterrichten
Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den Schaden zum Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Falls eine Reparatur des beschädigten Mietgegenstandes möglich ist, verpflichtet sich der Mieter zur Erstattung des damit verbundenen Reparaturkostenaufwandes.

7. Versand und Transportkosten

Sollten die Leihrichtsätze über einen Spediteur versendet werden, erfüllt der Vermieter seine Verleihpflicht mit der Übergabe an den Spediteur. Der Transport erfolgt seitens des Vermieters unfrei.
Für den Fall, dass der Vermieter den Hin- und Rücktransport selbst durchführt, fällt eine Transportkostenpauschale abhängig von der Entfernung an. Die exakten Transportkostenkonditionen werden telefonisch oder schriftlich vereinbart.

8. Haftung

Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB.für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Die Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

Eine weitergehende Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.

9. Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt sind. Dies gilt auch für ein Abstandnehmen von dieser Schriftformabrede selbst.

 

Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus den einzelnen Mietverträgen wird Saarbrücken vereinbart für den Fall, dass der Mieter Kaufmann, juristische Person, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen
Sondervermögens ist.
Diese Bedingungen werden mit Inanspruchnahme der Richtwinkelsätze zwischen den Parteien wirksam.

Saarbrücken, den 01.01.2021