Rechtliches

Im folgenden berichten wir in loser Folge über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit ihrer und unserer Tätigkeit. Diese Hinweise können und sollen eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen. Die Informationen sind sorgfältig recherchiert, eine Haftung können wir dennoch nicht übernehmen!

 

 


 

Kosten für Richtwinkelsatz sind zu erstatten

Werkstatt muss nicht alle Werkzeuge vorhalten.

Das Amtsgericht Halle an der Saale hat mit Urteil vom 10. Januar klargestellt, dass eine Werkstatt der leistungspflichtigen Versicherung die Miete für einen Richtwinkelsatz in Rechnung stellen kann. Für die Zahlungspflichtigkeit sei es nicht erheblich, ob eine Fachwerkstatt nun üblicherweise derartige Richtwinkelsätze vorhält oder nicht, kommt es dabei nicht an (AZ: 102 C 2549/13).

Im verhandelten Fall begehrte die Autowerkstatt als Klägerin aus abgetretenem Recht von der in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherung die Erstattung der Richtwinkelsatzmiete, die ihr die Reparaturwerkstatt im Rahmen einer Haftpflichtreparatur in Rechnung gestellt hat. Das Gericht hat sich in seiner Entscheidung klar für die Erstattungsfähigkeit der Richtwinkelsatzmiete ausgesprochen.

„Die hier allein streitigen Kosten der Richtsatzmiete in Höhe von 333,20 Euro aus der Reparaturrechnung vom 02.04.2013 gehören zum unfallbedingt erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, welchen die Beklagte nach § 249 BGB zu ersetzen hat“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Darauf, ob in einer Fachwerkstatt, wie die Klägerin sie betreibt, üblicherweise bestimmte Richtwinkelsätze vorgehalten werden, wie die Beklagte meint, komme es nicht an.

Oftmals werden Richtwinkelsätze nur für häufig zu reparierende Fahrzeuge angeschafft, können aber nicht für alle Modelle immer verfügbar sein. Die Kosten hierfür werden entweder in die Stundenverrechnungssätze eingerechnet oder in anderer Form in Rechnung gestellt.

Die Klägerin könne die Richtsatzmiete der Geschädigten unstreitig als Reparaturposition in Rechnung stellen. Damit sei dieser Betrag grundsätzlich nach § 249 BGB erstattungsfähig. Die gegnerische Versicherung könnte sich allenfalls auf eine Schadenminderungspflichtverletzung der Gegenseite berufen, wenn eine Reparaturwerkstatt mit überzogenen Preisen beauftragt worden wäre. Hierfür fehlte dem Gericht jedoch jeder Anhaltspunkt.

„Die Geschädigte musste sich selbstverständlich vor Beauftragung der Reparatur nicht darüber informieren, ob es gleichwertige Werkstätten in ihrer Wohnortnähe gibt, welche über einen entsprechenden Richtwinkelsatz verfügt“, heißt es in dem Urteil.